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   VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130   

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VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130 (https://dejure.org/2020,13531)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 02.04.2020 - B 5 E 20.130 (https://dejure.org/2020,13531)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 02. April 2020 - B 5 E 20.130 (https://dejure.org/2020,13531)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Dies hat zur Folge, dass der unterlegene Bewerber sich nicht auf eine etwaige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 30.11.2017 - 6 A 2314/15 - juris Rn. 54, m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung der Dienstpostenausschreibung ermittelt werden (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Der Grund für das Bestehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs in diesem Falle ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über eine Beförderung bereits an die Vergabe des Dienstpostens gekoppelt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris; B.v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; BVerwG U.v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - juris).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240).
  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Vielmehr kann der streitbefangene Dienstposten, der ebenso wie die Dienstposten, die Antragsteller und Beigeladene derzeit innehaben, (auch) nach A 15 bewertet ist, jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen wieder freigemacht werden, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt (st. Rpsr., vgl. OVG NW, B.v. 18.12.2019 - 1 B 851/19 - juris Ls. 1; BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27; B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 21; B.v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 1 B 1206/15

    Heranziehung einer Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung nur bei

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Etwas Anderes gilt jedoch, wenn sich der Dienstherr freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen hat (OVG NW, B.v. 11.2.2016 - 1 B 1206/15 - juris, a.A. VGH BW, B.v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - juris LS 2 und Rn. 23, der selbst dann einen Bewerberverfahrensanspruch verneint).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Die Umsetzung auf einen statusgleichen Dienstposten kann auf jeden sachlichen, organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - juris; VG Bayreuth, B.v. 20.7.2017 - B 5 E 17.481 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 4 S 1055/17

    (Kein) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl; Kein

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Etwas Anderes gilt jedoch, wenn sich der Dienstherr freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen hat (OVG NW, B.v. 11.2.2016 - 1 B 1206/15 - juris, a.A. VGH BW, B.v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - juris LS 2 und Rn. 23, der selbst dann einen Bewerberverfahrensanspruch verneint).
  • VGH Bayern, 24.10.2017 - 6 C 17.1429

    Bestimmung des Streitwerts in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren -

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Dienstpostenvergabe ist der Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens zu bemessen und damit an die Bezüge des angestrebten Amtes zu koppeln; diese sind unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) gegenüber dem sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ergebenden Wert hier nochmals zu halbieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris Rn. 10 ff.).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 B 106.04

    Besoldungsgruppe; Dienstposten; Höherwertiges Amt; Zulage.

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Zwar ist die Übertragung eines gebündelten Dienstpostens auf einen Beamten, der eines der Statusämter, denen der Dienstposten zugeordnet worden ist, innehat, grundsätzlich keine Beförderungs-, sondern eine bloße Um- bzw. Versetzungskonkurrenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2005 - 2 B 106.04 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2007 - 4 S 2020/07

    Auswahlentscheidung bei Übertragung eines Dienstpostens; Umsetzungsbewerber;

    Auszug aus VG Bayreuth, 02.04.2020 - B 5 E 20.130
    Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens als Leiter der Abteilung ... am Amt für ländliche Entwicklung ... könnte die Rechtsstellung des Antragstellers zwar dann beeinträchtigen, wenn entweder mit der Übertragung des Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung verbunden wäre oder der Dienstposten als Beförderungs- oder Bewährungsdienstposten (vgl. zum Letzteren VGH BW, B.v. 16.10.2007, Az.: 4 S 2020/07 - juris) zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zur Probe übertragen wird, um die laufbahnrechtlich erforderliche Bewährung auf dem (auch) höherwertigen Dienstposten zu ermöglichen, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - 6 A 2314/15

    Verletzung subjektiver Rechte eines Beamten bei einer Auswahl unter Bewerbern um

  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 3 CE 08.884

    Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer reinen Dienstpostenkonkurrenz ohne

  • VGH Bayern, 03.12.2009 - 3 CE 09.1662

    Einstweilige Anordnung - Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens

  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 3 CE 08.2643

    Dienstpostenbesetzung; Bewerbung von Beförderungs- und

  • VGH Bayern, 20.03.2009 - 3 CE 08.3278

    Dienstpostenbesetzung; Differenzierung in der Stellenausschreibung zwischen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2015 - 4 S 1939/15

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber

  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 3 CE 13.2202

    Einstweiliger Rechtsschutz; Konkurrenz zwischen Umsetzungs- und

  • VGH Bayern, 09.07.2012 - 3 CE 12.872

    Dienstpostenbesetzung; Konkurrenz von Beförderungs- und Umsetzungsbewerbern;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2019 - 1 B 851/19

    Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens als Beförderungsdienstposten mit

  • VGH Bayern, 18.10.2011 - 3 CE 11.1479

    Dienstpostenbesetzung

  • VG Würzburg, 17.05.2019 - W 1 E 19.489

    Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen

  • VG Bayreuth, 20.07.2017 - B 5 E 17.481

    Keine Antragsbefugnis bei Dienstpostenkonkurrenz um statusadäquaten Dienstposten

  • VG Schleswig, 28.03.2023 - 12 B 3/23
    In diesem Fall bedarf es für die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil keine "vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile drohen, wenn auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2019, Az. 1 B 851/19, Ls. 1; VGH München, Beschluss vom 11. November 2008, Az. 3 CE 08.2643, Rn. 27 ff.; VGH München, Beschluss vom 20. März 2009, Az. 3 CE 08.3278, Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 8. Januar 2014, Az. 3 CE 13.2202, Rn. 21, VG Bayreuth, Beschluss vom 2. April 2020, Az. B 5 E 20.130, Rn. 22 f., VG München, Beschluss vom 22. Dezember 2021, Az. M 5 E 21.4564, Rn. 28, alle juris).

    Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs festgesetzt worden, da der streitgegenständliche Dienstposten für die Antragstellerin einen Beförderungsdienstposten darstellen würde (vgl. auch VG München, Beschluss vom 22. Dezember 2021, Az. M 5 E 21.4564, Rn. 35; VG Bayreuth, Beschluss vom 2. April 2020, Az. B 5 E 20.130, Rn. 28; beide juris).

  • VG München, 22.12.2021 - M 5 E 21.4564

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur bei Beförderungsdienstposten,

    Allen diesen Fällen ist gemein, dass es zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, weil keine "vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile drohen, wenn auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird (zum Ganzen OVG NW, B.v. 9.3.2010 - 1 B 1472/09 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 18.12.2019 - 1 B 851/19 - juris Ls. 1; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27 ff.; B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32; B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21, VG Bayreuth, B.v. 2.4.2020 - B 5 E 20.130 - juris Rn. 22).
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